Verzeihung schließt Anfechtung aus – § 2343
§ 2343 BGB: Hat der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen, ist die Anfechtung der Erbunwürdigkeit ausgeschlossen. Die Verzeihung kann formlos erfolgen.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, dass die Anfechtung der Erbunwürdigkeit ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen vor seinem Tod verziehen hat. Die Verzeihung ist eine persönliche, formlose Willensbetätigung des Erblassers – sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa durch ein Geschenk oder die Wiederaufnahme in das Testament nach Kenntnis des Grundes der Unwürdigkeit. Die Vorschrift bezieht sich auf die in § 2339 BGB genannten Gründe für Erbunwürdigkeit (z. B. Mord, versuchte Tötung, bestimmte Straftaten gegen den Erblasser). Liegt eine Verzeihung vor, kann niemand mehr die Erbunwürdigkeit durch Anfechtung geltend machen.
Wann sie gilt
- Der Erbe hat den Erblasser schwer beleidigt, aber der Erblasser hat ihm später ausdrücklich verziehen – die Anfechtung ist ausgeschlossen.
- Der Erblasser erfährt von einer Straftat des Erben, schenkt ihm aber anschließend einen hohen Geldbetrag – als konkludente Verzeihung.
- Nach Kenntnis der Erbunwürdigkeit nimmt der Erblasser den Erben wieder in sein Testament auf – das gilt als Verzeihung.
- Der Erblasser verzichtet auf eine Strafanzeige gegen den Erben wegen der Tat, die die Unwürdigkeit begründet – als stillschweigende Verzeihung.
- Der Erblasser und der Erbe versöhnen sich nach einem Streit, der auf einer Erbunwürdigkeit beruhte – die Anfechtung ist danach nicht mehr möglich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine Verzeihung nach dem Tod des Erblassers – sie kann nur zu Lebzeiten wirksam erklärt werden.
- Verzeihung durch einen Dritten (z. B. einen Familienangehörigen) – nur der Erblasser selbst kann verzeihen.
- Verzeihung bei bereits rechtskräftig festgestellter Erbunwürdigkeit – dann ist die Anfechtung bereits erfolgt und abgeschlossen.
- Die Wirksamkeit einer Verzeihung, die unter Zwang oder Täuschung zustande kam – diese Frage richtet sich nach allgemeinen Vorschriften, nicht nach § 2343.
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