Anfechtungsberechtigte bei Erbunwürdigkeit § 2341
§ 2341 BGB: Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt, auch bei nur mittelbarem Vorteil.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2341 BGB bestimmt, wer die Erbunwürdigkeit eines Erben anfechten darf. Anfechtungsberechtigt ist jede Person, der der Wegfall des erbunwürdigen Erben einen Vorteil bringt – gleichgültig, ob dieser Vorteil unmittelbar oder erst durch den Wegfall einer weiteren Person eintritt.
Die Vorschrift knüpft die Anfechtungsbefugnis nicht an eine bestimmte Rechtsstellung, sondern allein an den tatsächlichen Nutzen, der aus der Verdrängung des Erbunwürdigen entsteht. Damit sind auch mittelbar Begünstigte wie nachrückende Erben oder Vermächtnisnehmer erfasst, sofern sie durch die Entfernung des Erbunwürdigen etwas erhalten.
Wann sie gilt
- Ein gesetzlicher Erbe, der durch einen erbunwürdigen Sohn vom Erbe ausgeschlossen wird, kann die Erbunwürdigkeit anfechten, um selbst zu erben.
- Ein Vermächtnisnehmer, dessen Vermächtnis aufgrund der Anwesenheit eines erbunwürdigen Erben gekürzt wird, ist anfechtungsberechtigt.
- Ein entfernterer Verwandter, der erst nach Wegfall des erbunwürdigen Erben und eines weiteren Erben zum Zuge kommt, kann ebenfalls die Anfechtung erheben.
- Ein Pflichtteilsberechtigter, der durch den erbunwürdigen Erben einen geringeren Pflichtteil erhält, kann die Erbunwürdigkeit geltend machen.
- Der Fiskus, der als letzter Erbe nach Wegfall aller anderen Erben (einschließlich eines erbunwürdigen) erbt, ist anfechtungsberechtigt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Gründe, die einen Erben erbunwürdig machen – diese sind in § 2339 BGB geregelt.
- Die Verjährung der Anfechtungsklage – hierüber bestimmt § 2332 BGB.
- Die Form und das Verfahren der Anfechtungsklage – dies regelt § 2342 BGB.
- Die Möglichkeit der Verzeihung und deren Wirkung auf die Erbunwürdigkeit – siehe §§ 2337, 2343 BGB.
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