Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit § 2342
§ 2342 BGB regelt, dass die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit nur durch Klage erfolgt und die Wirkung erst mit Rechtskraft eintritt.
- (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
- (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Erbunwürdigkeit eines Erben wird nicht automatisch festgestellt. Sie muss durch eine besondere Klage, die Anfechtungsklage, geltend gemacht werden. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
Die Wirkung der Anfechtung tritt erst ein, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Bis dahin bleibt der Erbe vorläufig Erbe – auch wenn die Klage bereits erhoben wurde.
Diese Vorschrift regelt nur das Verfahren. Die Gründe für die Erbunwürdigkeit stehen in § 2339. Wer klagen darf, regelt § 2341. Die Folgen einer erfolgreichen Klage beschreibt § 2344.
Wann sie gilt
- Ein Pflichtteilsberechtigter erfährt, dass der Erbe den Erblasser vorsätzlich getötet hat. Er muss eine Anfechtungsklage nach § 2342 erheben, um die Erbunwürdigkeit feststellen zu lassen.
- Ein Miterbe entdeckt, dass ein anderer Miterbe das Testament gefälscht hat. Er klagt auf Erbunwürdigkeit.
- Ein Vermächtnisnehmer sieht, dass der Erbe den Erblasser an der Errichtung eines neuen Testaments gehindert hat. Er erhebt die Anfechtungsklage.
- Nach dem Tod des Erblassers stellt sich heraus, dass der Erbe eine Straftat gegen den Erblasser begangen hat. Der Anfechtungsberechtigte muss Klage erheben; eine einfache Erklärung genügt nicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Erbunwürdigkeit auch ohne Klage geltend gemacht werden kann – dies ist nicht möglich; § 2340 verlangt die Anfechtung durch Klage.
- Dass die Anfechtung bereits mit Klageerhebung wirkt – die Wirkung tritt erst mit Rechtskraft ein (Absatz 2).
- Dass der Erblasser selbst die Erbunwürdigkeit herbeiführen kann – die Anfechtung steht nur den in § 2341 genannten Personen zu.
- Dass § 2342 selbst die Gründe für die Erbunwürdigkeit auflistet – diese finden sich in § 2339.
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