Erbunwürdigkeit durch Anfechtung geltend machen – § 2340
§ 2340 BGB regelt die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung. Sie ist erst nach Erbanfall und innerhalb der Fristen des § 2082 zulässig.
- (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
- (2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
- (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer verhindern will, dass eine erbunwürdige Person eine Erbschaft erhält, muss deren Erbschaftserwerb aktiv anfechten. Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern erfordert diesen aktiven Schritt.
Eine Anfechtung ist grundsätzlich erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig, also nach dem Tod der erblassenden Person. Bei einer Nacherbschaft kann die Anfechtung gegenüber der nacherbberechtigten Person bereits erfolgen, sobald die Erbschaft der vorerbberechtigten Person angefallen ist.
Für das Erklären der Anfechtung gelten zeitliche Grenzen. Die maßgeblichen Zeiträume richten sich nach § 2082. Wird die Frist versäumt, bleibt der Erbschaftserwerb wirksam.
Wann sie gilt
- Ein Erbe möchte nach dem Tod der erblassenden Person verhindern, dass ein Miterbe erbt, der die erblassende Person getötet hat.
- Eine Angehörige ficht den Erbschaftserwerb eines Verwandten an, weil dieser das Testament gefälscht hat.
- Ein gesetzlicher Erbe ficht den Erbschaftserwerb eines Nacherben an, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die konkreten Fehlverhalten und Gründe, die überhaupt zur Erbunwürdigkeit führen.
- Die Bestimmung, welche Personen zur Anfechtung berechtigt sind.
- Eine Anfechtung der Erbschaft schon zu Lebzeiten der erblassenden Person.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2340 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.