Voraussetzungen der Klage auf Verwendungsersatz § 1001
Der Anspruch auf Verwendungsersatz kann erst geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt.
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer als Besitzer Geld oder Arbeit in eine fremde Sache gesteckt hat – sogenannte Verwendungen wie Reparaturen oder Instandhaltungen –, kann diesen Aufwand nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt einklagen. Das Gesetz knüpft die gerichtliche Geltendmachung an die Bedingung, dass der Eigentümer die Sache entweder bereits zurückerhalten oder die getätigten Aufwendungen genehmigt hat.
Solange der Eigentümer die Verwendungen nicht genehmigt hat, steht ihm eine Möglichkeit zur Befreiung offen: Er kann sich von der Pflicht zum Verwendungsersatz dadurch entlasten, dass er dem Besitzer die wiedererlangte Sache einfach wieder zurückgibt.
Eine Genehmigung gilt automatisch als erteilt, wenn der Besitzer dem Eigentümer die Sache unter dem ausdrücklichen Vorbehalt seines Ersatzanspruchs anbietet und der Eigentümer diese Sache daraufhin annimmt.
Wann sie gilt
- Ein Besitzer verlangt die Erstattung von Reparaturkosten für ein Fahrzeug, nachdem der Eigentümer den Wagen wieder an sich genommen hat.
- Ein Finder verlangt Verpflegungskosten für ein zugelaufenes Tier, das der Eigentümer bei sich abgeholt hat.
- Ein Besitzer bietet dem Eigentümer eine renovierte Sache unter Vorbehalt seiner Kostenerstattung an und der Eigentümer nimmt sie entgegen.
- Ein Eigentümer verweigert die Zahlung von Renovierungskosten und gibt dem Besitzer die Sache stattdessen wieder zurück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Recht des Besitzers, die Sache bis zur Zahlung der Aufwendungen zurückzubehalten (geregelt in § 1000 BGB).
- Das Erlöschen des Anspruchs auf Verwendungsersatz nach Ablauf bestimmter Fristen nach Rückgabe (geregelt in § 1002 BGB).
- Ansprüche auf Ausgleich von gezogenen Nutzungen oder Früchten der Sache (geregelt in § 100 BGB und § 101 BGB).
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