§ 1007 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabeanspruch des früheren Besitzers § 1007

Der frühere Besitzer einer beweglichen Sache kann vom bösgläubigen Besitzer Herausgabe verlangen, bei abhandengekommenen Sachen auch vom gutgläubigen.

Amtlicher Text § 1007 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
  • (2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
  • (3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein ehemaliger Besitzer einer beweglichen Sache kann die Herausgabe vom aktuellen Besitzer verlangen, wenn dieser den Besitz nicht in gutem Glauben erworben hat. Bösgläubig handelt, wer beim Erwerb wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass kein Recht zum Besitz bestand.

Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, besteht der Anspruch grundsätzlich auch gegenüber einem gutgläubigen Besitzer. Dies gilt jedoch nicht, wenn der aktuelle Besitzer selbst Eigentümer ist oder ihm die Sache vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhandengekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Regelung für abhandengekommene Sachen keine Anwendung.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer selbst beim Besitzerwerb nicht in gutem Glauben war oder den Besitz freiwillig aufgegeben hat. Für Einwendungen des Besitzers gelten angrenzende gesetzliche Schutzvorschriften entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein geliehenes Fahrrad wird dem Entleiher gestohlen und von einem Dritten auf einem Flohmarkt gekauft.
  • Ein Mieter verlegt Werkzeug im Keller, und der Nachbar nimmt es wissentlich ohne Absprache an sich.
  • Jemand kauft ein Smartphone von einer Person, obwohl bekannt war, dass diese nicht zur Weitergabe berechtigt war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Herausgabeansprüche des Eigentümers aus dem Eigentumsrecht gegen den Besitzer.
  • Rückforderung von abhandengekommenem Geld oder Inhaberpapieren nach Besitzverlust.
  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bei Störungen des Besitzes ohne Besitzentzug.

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