§ 755 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Berichtigung einer Gesamtschuld bei Auflösung § 755

Teilhaber können bei Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass eine gemeinsame Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird. § 755 BGB.

Amtlicher Text § 755 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
  • (2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
  • (3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind (Gemeinschaft) und gemeinsam für eine Schuld haften (Gesamtschuldner), die sie nach dem Verhältnis ihrer Anteile tragen müssen (nach § 748 BGB), dann kann jeder Teilhaber bei der Auflösung der Gemeinschaft verlangen, dass diese Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand bezahlt wird. Das gilt auch für Schulden, die sie eingegangen sind, um eine solche anteilige Verbindlichkeit zu erfüllen.

Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger der Teilhaber geltend gemacht werden, also gegen Personen, die später einen Anteil erworben haben. Falls der gemeinschaftliche Gegenstand verkauft werden muss, um die Schuld zu tilgen, erfolgt der Verkauf nach den Regeln des § 753 BGB (Teilung durch Verkauf).

Diese Vorschrift ergänzt das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB und die Regelung zur Lasten- und Kostentragung in § 748 BGB.

Wann sie gilt

  • Zwei Geschwister erben ein Haus mit einer gemeinsamen Hypothek. Sie lösen die Erbengemeinschaft auf; einer kann verlangen, dass die Hypothek aus dem Verkaufserlös getilgt wird.
  • Drei Freunde kaufen ein Boot mit einem gemeinsamen Darlehen. Bei Auflösung der Gemeinschaft kann einer die Rückzahlung des Darlehens aus dem Bootserlös fordern.
  • Mehrere Miteigentümer haben eine gemeinsame Schuld für notwendige Reparaturen (nach § 748). Bei Beendigung der Gemeinschaft können sie die Begleichung aus dem gemeinsamen Gegenstand verlangen.
  • Ein Teilhaber verkauft seinen Anteil an einen Dritten; der neue Eigentümer muss dulden, dass die Schuld aus dem gemeinsamen Gegenstand berichtigt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht für Schulden, die nur ein einzelner Teilhaber persönlich hat und nicht als Gesamtschuldner.
  • Sie gilt nicht, wenn die Gemeinschaft nicht aufgelöst wird – für laufende Gemeinschaften gilt § 748 BGB.
  • Sie gilt nicht für Schulden, die nicht nach Anteilen zu tragen sind oder nicht zur Erfüllung einer solchen Schuld eingegangen wurden.
  • Mancher denkt, es gehe um die Berichtigung eines Fehlers in der Schuld, aber es geht um die Tilgung aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand.

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