§ 1025 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Grunddienstbarkeit bei Grundstücksteilung § 1025

Wird ein berechtigtes Grundstück geteilt, bleibt die Grunddienstbarkeit für die Teile bestehen. Sie darf den Belasteten aber nicht mehr beschweren.

Amtlicher Text § 1025 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird ein Grundstück geteilt, dessen jeweiliger Eigentümer ein Nutzungsrecht an einem Nachbargrundstück hat (herrschendes Grundstück), so besteht diese Grunddienstbarkeit für die einzelnen neuen Teile fort. Die Teilung hebt das Recht für die neu entstandenen Parzellen nicht automatisch auf.

Die Fortbestehung hat jedoch Grenzen: Die Ausübung des Rechts darf für den Eigentümer des belasteten (dienenden) Grundstücks im Zweifel nicht beschwerlicher werden als vor der Teilung. Eine Verdopplung oder unzumutbare Mehrbelastung durch die Vervielfältigung der Berechtigten ist unzulässig.

Bringt das Nutzungsrecht nach der Teilung nur noch einem der neuen Teilgrundstücke einen Vorteil, erlischt die Dienstbarkeit für die übrigen Teile vollständig.

Wann sie gilt

  • Ein großes Grundstück mit einem Geh- und Fahrtrecht wird in zwei Flurstücke geteilt und an verschiedene Eigentümer verkauft.
  • Ein Baugrundstück mit einem Leitungsrecht über das Nachbargrundstück wird parzelliert, wobei ein hinterer Teil gar keinen Zugang zur Trasse benötigt.
  • Aufteilung eines Grundstücks, dessen Eigentümer ein Wegerecht hat, wenn durch die Zulegung von Wohneinheiten die Nutzung des Weges stark zunehmen würde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Teilung des dienenden (belasteten) Grundstücks, was gesondert in 1026 geregelt ist.
  • Verlegung des Ausübungsorts eines Wegerechts bei geänderter Grundstücksnutzung, was in 1023 geregelt ist.
  • Allgemeine Pflicht zur schonenden Ausübung ohne Grundstücksteilung, die sich aus 1020 ergibt.

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