§ 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit – § 1018 BGB

§ 1018 BGB: Ein Grundstück kann zugunsten eines anderen mit Nutzungsrechten, Unterlassungspflichten oder Ausschluss von Eigentümerrechten belastet werden.

Amtlicher Text § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Grunddienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks (dienendes Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück). § 1018 BGB bestimmt, welche Inhalte eine solche Dienstbarkeit haben kann.

Es gibt drei Möglichkeiten: Der Berechtigte darf das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen (z.B. ein Wegerecht). Oder der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss bestimmte Handlungen unterlassen (z.B. kein Bauen über eine bestimmte Höhe). Oder dem Eigentümer des dienenden Grundstücks wird ein Recht, das sich aus seinem Eigentum gegenüber dem anderen Grundstück ergibt, entzogen (z.B. der Anspruch auf Beseitigung eines Überbaus).

Diese drei Varianten sind abschließend; andere Inhalte sind nicht als Grunddienstbarkeit möglich.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar darf ein Wegerecht über das Nachbargrundstück nutzen.
  • Der Eigentümer des dienenden Grundstücks darf keine Bäume pflanzen, die eine bestimmte Höhe überschreiten.
  • Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks duldet, dass die Dachrinne des Nachbarn auf sein Grundstück ragt, und verzichtet auf Beseitigung.
  • Ein Stromkabel verläuft unter einem fremden Grundstück; der Eigentümer muss dies dulden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieser Paragraph regelt nicht die Verjährung einer Grunddienstbarkeit – siehe § 1028.
  • Er regelt nicht die Unterhaltungspflicht für Anlagen – siehe § 1021.
  • Er behandelt nicht die Folgen einer Teilung des Grundstücks – siehe §§ 1025 und 1026.
  • Er regelt nicht die schonende Ausübung der Dienstbarkeit – siehe § 1020.

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