Freiwerden von Grundstücksteilen nach Teilung § 1026
Wird ein belastetes Grundstück geteilt, erlischt die Grunddienstbarkeit für diejenigen neuen Teile, auf denen sie gar nicht ausgeübt wird.
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Grundstück geteilt wird, das mit einer Grunddienstbarkeit wie etwa einem Wegerecht oder Leitungsrecht belastet ist, betrifft diese Belastung nach der Realteilung nicht zwangsläufig alle neu entstandenen Flurstücke.
Voraussetzung ist, dass die Ausübung des Rechts auf einen bestimmten Teil des ursprünglichen Grundstücks beschränkt ist. Liegen einzelne der neu entstandenen Grundstücke vollständig außerhalb dieses Ausübungsbereichs, erlischt die Dienstbarkeit für diese Parzellen automatisch.
Wann sie gilt
- Ein großes Grundstück mit einem Geh- und Fahrrecht an der östlichen Grenze wird geteilt, und das neu entstandene westliche Flurstück berührt den Zufahrtsweg an keiner Stelle.
- Ein Eigentümer teilt ein Areal, über das an einer festen Trasse eine Wasserleitung verläuft; zwei der neuen Parzellen liegen vollständig abseits dieser Trasse.
- Ein Hofraum mit einer örtlich klar festgelegten Zufahrt wird parzelliert, sodass der Zufahrtsweg nach der Vermessung ausschließlich über eine der neuen Parzellen führt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Teilung des herrschenden, also des begünstigten Grundstücks (geregelt in § 1025).
- Die nachträgliche Verlegung der Ausübung auf einen anderen Teil desselben Grundstücks (geregelt in § 1023).
- Fälle, in denen sich die Grunddienstbarkeit auf das gesamte Grundstück erstreckt und keine örtliche Beschränkung der Ausübung vorliegt.
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