Vorteil für herrschendes Grundstück § 1019
§ 1019 BGB: Eine Grunddienstbarkeit muss der Benutzung des herrschenden Grundstücks einen Vorteil bieten. Der Inhalt kann nicht darüber hinaus erstreckt werden.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Grunddienstbarkeit (z.B. ein Wegerecht) darf nur eine Belastung sein, die dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks einen Vorteil für die Nutzung seines Grundstücks bringt. Der Vorteil muss sich auf die Benutzung des Grundstücks selbst beziehen, nicht auf persönliche Vorlieben des Eigentümers.
Der Inhalt der Dienstbarkeit ist auf diesen Vorteil begrenzt. Sie kann nicht erweitert werden, um etwas zu regeln, das über den ursprünglichen Nutzen für das Grundstück hinausgeht. Welche Belastung genau zulässig ist, bestimmt sich nach dem konkreten Vorteil für das herrschende Grundstück.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar räumt Ihnen das Recht ein, über sein Grundstück zu Ihrem Haus zu fahren – das erleichtert die Nutzung Ihres Grundstücks.
- Sie dürfen eine Außenwand des Nachbargebäudes für eine Werbetafel nutzen, die auf Ihr Geschäftsgrundstück hinweist.
- Ihr Grundstück hat kein eigenes Wasserrecht; der Nachbar erlaubt Ihnen, Wasser aus seinem Brunnen zur Bewässerung Ihres Gartens zu entnehmen.
- Sie vereinbaren, dass der Nachbar auf seinem Grundstück keine Bäume pflanzt, die Ihr Haus am Sonnenlicht hindern – das erhält die Nutzbarkeit Ihres Grundstücks.
- Der Nachbar gestattet Ihnen, auf seinem Grund einen Parkplatz für die Besucher Ihres Mietshauses zu errichten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reine persönliche Annehmlichkeiten, wie das Recht, auf dem Nachbargrundstück spazieren zu gehen, ohne dass dies der Nutzung Ihres eigenen Grundstücks dient – solche Rechte sind keine Grunddienstbarkeit nach § 1019, sondern allenfalls persönliche Dienstbarkeiten (§ 1018).
- Ein Recht, das nur dem Eigentümer persönlich nützt, etwa ein Wohnrecht, das nicht an das Grundstück gebunden ist.
- Eine Belastung, die über das ursprünglich vereinbarte Maß hinausgeht, z.B. ein Wegerecht, das später für LKW genutzt wird, obwohl nur für Fußgänger vereinbart – die Erweiterung ist nicht durch § 1019 gedeckt.
- Ein Anspruch auf Unterhaltung von Anlagen, der nicht mit einem Vorteil für das herrschende Grundstück zusammenhängt – dies regelt § 1021.
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