§ 1033 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersitzung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1033

§ 1033 BGB regelt den Erwerb eines Nießbrauchs an beweglichen Sachen durch Ersitzung. Die Vorschriften zur Eigentumsersitzung gelten entsprechend.

Amtlicher Text § 1033 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1033 BGB ermöglicht den Erwerb eines Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Ersitzung. Das bedeutet, dass jemand, der eine bewegliche Sache über einen längeren Zeitraum besitzt und dabei die Rechte eines Nießbrauchers ausübt, unter bestimmten Voraussetzungen dieses Recht erlangen kann.

Die Vorschriften, die für den Eigentumserwerb durch Ersitzung gelten (z. B. gutgläubiger Eigenbesitz, Ablauf der gesetzlichen Frist), sind entsprechend anzuwenden. Der Erwerb erfolgt also nach denselben Regeln, führt aber zum Nießbrauch und nicht zum Eigentum.

Diese Regelung ergänzt die anderen Arten der Bestellung eines Nießbrauchs, etwa durch Rechtsgeschäft (§ 1032) oder durch Gesetz. Sie ist vor allem dann bedeutsam, wenn eine formelle Bestellung unterblieben ist, der Besitzer aber über lange Zeit faktisch wie ein Nießbraucher gehandelt hat.

Wann sie gilt

  • Jemand besitzt seit Jahren ein Gemälde, das er gutgläubig von einem Vorbesitzer erworben hat, und stellt es regelmäßig aus – er könnte den Nießbrauch durch Ersitzung erwerben.
  • Ein Landwirt nutzt über zehn Jahre hinweg eine fremde landwirtschaftliche Maschine, ohne dass ein Nießbrauch bestellt wurde – unter Umständen kann er den Nießbrauch ersitzen.
  • Eine Person hat ein Fahrzeug eines Freundes in Besitz und nutzt es täglich, während der Freund nichts dagegen unternimmt – nach Ablauf der Ersitzungsfrist könnte der Nießbrauch entstehen.
  • Ein Sammler bewahrt seit langem eine wertvolle Antiquität eines Bekannten auf und behandelt sie wie seine eigene – bei Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen kann der Nießbrauch erworben werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Ersitzung des Nießbrauchs an Grundstücken – § 1033 gilt nur für bewegliche Sachen; für unbewegliche Sachen gelten andere Vorschriften (z. B. §§ 1030 ff.).
  • Die Annahme, dass man erst Eigentümer sein müsse, um Nießbrauch zu ersitzen – das ist nicht erforderlich; der Erwerb des Nießbrauchs ist eigenständig möglich.
  • Die Vorstellung, die Ersitzungsfrist sei kürzer oder länger als bei der Eigentumsersitzung – tatsächlich gelten die gleichen Fristen und Voraussetzungen entsprechend.

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