Bestellung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1032
§ 1032 BGB regelt die Bestellung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe sowie die entsprechende Anwendung der Übereignungsregeln.
Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Um an einer beweglichen Sache einen Nießbrauch zu bestellen, müssen sich der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sein, dass dem Erwerber das Nutzungsrecht zustehen soll. Zudem muss der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergeben.
Für das Erfordernis der Übergabe gelten dieselben Ausnahmen und Ersetzungsformen wie bei der Übertragung von Eigentum. Hat der Erwerber die Sache bereits in Besitz oder vereinbaren die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis, reicht dies für die Bestellung aus.
Auch der gutgläubige Erwerb eines Nießbrauchs von einem Nichtberechtigten ist unter denselben Voraussetzungen möglich wie der gutgläubige Eigentumserwerb. Besteht bereits ein Recht eines Dritten an der Sache, erlischt dieses im Regelfall nicht, sondern tritt hinter das Ausübungsrecht des Nießbrauchers zurück.
Wann sie gilt
- Ein Kunstsammler räumt einer Galerie das Recht ein, ein Gemälde zu nutzen und die Erträge zu ziehen, indem er das Bild übergibt.
- Eine Großmutter überlässt ihrem Enkel ein Fahrzeug zur Nutzung, behält das Eigentum, händigt ihm aber Wagen und Schlüssel aus.
- Ein Landwirt bestellt für seinen Nachbarn einen Nießbrauch an einer Erntemaschine, die sich bereits beim Nachbarn befindet.
- Ein Unternehmer räumt einem Partner einen Nießbrauch an Maschinen ein, wobei die Übergabe durch Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses ersetzt wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestellung eines Nießbrauchs an Grundstücken oder Immobilien, für die eine Eintragsvereinbarung im Grundbuch erforderlich ist.
- Der Nießbrauch an Rechten, Forderungen oder am Vermögen als Ganzem, der eigenen Entstehungsvorschriften folgt.
- Die laufenden Pflichten des Nutzungsberechtigten zur Erhaltung der Sache oder zur Lastentragung während der Ausübung.
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