§ 1034 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Feststellung des Zustands der Sache § 1034

§ 1034 BGB erlaubt dem Nießbraucher und dem Eigentümer, den Zustand der Sache auf eigene Kosten durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Amtlicher Text § 1034 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1034 gibt dem Nießbraucher und dem Eigentümer das Recht, den Zustand einer Sache, die mit einem Nießbrauch belastet ist, durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Kosten trägt jeweils derjenige, der die Feststellung veranlasst. Diese Bestimmung dient dazu, den Zustand der Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt zu dokumentieren – etwa bei Beginn oder Ende des Nießbrauchs. Sie ist ein prozessuales Mittel, um Streitigkeiten über Veränderungen der Sache vorzubeugen oder zu klären.

Der Nießbraucher hat das Recht, die Sache zu nutzen (siehe § 1030), muss sie aber auch erhalten (§ 1041). Die Feststellung des Zustands hilft, die Grenzen zwischen normaler Abnutzung und schuldhafter Beschädigung zu ziehen. Der Eigentümer kann ebenfalls den Zustand prüfen lassen, etwa wenn er eine Verschlechterung befürchtet. Die Norm regelt nur die Befugnis zur Feststellung, nicht die Folgen daraus.

Wann sie gilt

  • Ein Nießbraucher bezieht ein Haus und lässt den Zustand der Innenräume durch einen Gutachter dokumentieren, um später nicht für Abnutzung haften zu müssen.
  • Der Eigentümer eines Grundstücks vermutet, dass der Nießbraucher durch übermäßige Nutzung Schäden verursacht, und beauftragt einen Sachverständigen mit der Zustandsaufnahme.
  • Nach Beendigung des Nießbrauchs soll der Zustand der Sache festgestellt werden, um die Rückgabe zu erleichtern und Streit über bereits vorhandene Mängel zu vermeiden.
  • Ein Nießbraucher und der Eigentümer sind sich uneinig, ob ein Schaden schon vor Beginn des Nießbrauchs bestand – beide lassen unabhängige Gutachten erstellen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift verpflichtet niemanden, eine Zustandsfeststellung durchführen zu lassen; sie gibt nur ein Recht dazu.
  • Sie regelt nicht, wer für Schäden oder Abnutzung der Sache aufkommen muss – das ergibt sich aus anderen Vorschriften wie § 1041 (Erhaltungspflicht) oder § 1039 (übermäßige Fruchtziehung).
  • Sie erlaubt dem Sachverständigen nicht, rechtliche Entscheidungen zu treffen oder Streitigkeiten zu schlichten; das Gutachten dient lediglich als Beweismittel.
  • Sie gilt nicht für den Fall, dass die Sache vor der Bestellung des Nießbrauchs bereits in einem mangelhaften Zustand war – eine Feststellung vor Beginn ist sinnvoll, aber nicht von § 1034 erfasst.

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