Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen § 1030
§ 1030 BGB legt fest: Der Nießbraucher ist berechtigt, alle Nutzungen der Sache zu ziehen, es sei denn, einzelne Nutzungen sind ausgeschlossen.
- (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
- (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1030 BGB bestimmt den gesetzlichen Inhalt des Nießbrauchs an Sachen. Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen einer fremden Sache zu ziehen.
Der Berechtigte darf grundsätzlich alle Nutzungen nutzen, also zum Beispiel Mieteinnahmen, Ernteerträge oder Zinsen.
Der Nießbrauch kann jedoch durch Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. Die Vertragsparteien können bestimmte Nutzungen ausnehmen.
Wann sie gilt
- Ein Eigentümer bestellt Nießbrauch an seinem Haus, schließt aber die Nutzung der Garage aus.
- Ein Landwirt räumt Nießbrauch an einem Acker ein, untersagt jedoch das Fällen von Bäumen.
- Ein Erblasser setzt Nießbrauch für die Witwe am Wohnhaus, verbietet aber die Vermietung an Dritte.
- Ein Unternehmen überträgt Nießbrauch an einer Maschine, schließt aber deren Veräußerung aus.
- Ein Waldbesitzer bestellt Nießbrauch am Grundstück, nimmt aber die Jagdnutzung aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die schonende Ausübung des Nießbrauchs (§ 1020).
- Sie behandelt nicht die Erhaltungspflicht des Nießbrauchers (§ 1041).
- Die Verteilung von Lasten zwischen Eigentümer und Nießbraucher ist in § 103 geregelt, nicht hier.
- Die Gewinnungskosten werden in § 102 behandelt, nicht in § 1030.
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