§ 1036 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Besitzrecht und Nutzungspflichten im Nießbrauch § 1036

§ 1036 BGB gibt dem Nießbraucher das Recht zum Besitz. Er muss die bisherige wirtschaftliche Bestimmung bewahren und ordnungsgemäß wirtschaften.

Amtlicher Text § 1036 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
  • (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gewährt dem Nießbraucher das Recht, die betreffende Sache tatsächlich in Besitz zu nehmen. Wer einen Nießbrauch hat, darf die Sache also vom Eigentümer herausverlangen und selbst die tatsächliche Herrschaft darüber ausüben.

Dieses Recht ist jedoch an Pflichten gebunden. Der Nießbraucher darf den Zweck und den Charakter der Sache nicht eigenmächtig verändern. Die bisherige wirtschaftliche Bestimmung muss erhalten bleiben; ein als Wohnhaus genutztes Gebäude darf beispielsweise nicht ohne Weiteres in ein Gewerbeobjekt umgewandelt werden.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine ordnungsmäßige Wirtschaft. Der Nießbraucher muss die Sache so verwalten und nutzen, wie es den Regeln einer gewissenhaften und üblichen Bewirtschaftung entspricht, um Substanzschäden oder eine Entwertung zu vermeiden.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer eines Hauses verweigert dem Nießbraucher die Herausgabe der Schlüssel zum Objekt.
  • Ein Nießbraucher möchte ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück als Lagerfläche für Bauschutt nutzen.
  • Der Nießbraucher eines Mietshauses stellt den Unterhalt und die ordentliche Verwaltung des Gebäudes vollständig ein.
  • Der Eigentümer verlangt Zutritt zur Sache, obwohl der Nießbraucher das alleinige Besitzrecht für sich beansprucht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Grundlegende Umgestaltungen oder tiefgreifende Veränderungen der Sache, die über die bloße Aufrechterhaltung der Bestimmung hinausgehen (§ 1037).
  • Die genaue Verteilung der Erhaltungspflichten und Ausbesserungen zwischen Eigentümer und Nießbraucher (§ 1041).
  • Besondere Wirtschaftspläne für die Erntenutzung in Wäldern oder Bergwerken (§ 1038).

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