Verzeichnispflicht bei Nießbrauch an Sachgesamtheit §1035
Nießbraucher und Eigentümer müssen ein gemeinsames Verzeichnis der Sachen erstellen, datieren und unterzeichnen. Kosten trägt der Verlangende.
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§1035 BGB regelt die Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses, wenn ein Nießbrauch an einer Sachgesamtheit (z.B. einer Sammlung, einem Lagerbestand) bestellt wird. Sowohl der Nießbraucher (der Nutzungsberechtigte) als auch der Eigentümer müssen bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirken.
Das Verzeichnis muss mit dem Aufnahmedatum versehen und von beiden Seiten unterschrieben werden. Jeder Teil kann verlangen, dass die Unterschriften öffentlich beglaubigt werden, oder dass das Verzeichnis durch eine Behörde, einen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt immer derjenige, der sie verlangt.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt bestellt einen Nießbrauch an seinem Viehbestand; beide Parteien müssen ein Verzeichnis aller Tiere anfertigen.
- Ein Kunstsammler überlässt einer Stiftung den Nießbrauch an seiner Gemäldesammlung; die Liste der Werke ist zu erstellen.
- Bei einer Erbengemeinschaft, die den Nießbrauch an einer kompletten Wohnungseinrichtung einräumt, müssen die Beteiligten ein Inventar aufnehmen.
- Der Eigentümer verlangt die notarielle Beglaubigung des Verzeichnisses, um spätere Streitigkeiten auszuschließen.
- Der Nießbraucher möchte, dass die Liste von einem amtlichen Sachverständigen erstellt wird, und trägt die Kosten dafür.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Regelt nicht den Inhalt des Nießbrauchsrechts selbst (siehe §1030).
- Enthält keine Regelung zur Erhaltungspflicht des Nießbrauchers (dazu §1041).
- Nicht anwendbar auf Nießbrauch an einer einzelnen Sache (dazu §§1030-1034).
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