Erhaltungspflicht des Nießbrauchers § 1041
Der Nießbraucher ist zur Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand verpflichtet, jedoch nur zu gewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Nießbraucher – das ist derjenige, der die Sache nutzen und Früchte ziehen darf – muss dafür sorgen, dass die Sache wirtschaftlich nicht an Wert verliert.
Das bedeutet: Er hat die üblichen Reparaturen und Erneuerungen zu übernehmen, die zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören, wie etwa das Streichen von Fenstern oder das Ersetzen von abgenutzten Teilen.
Größere Investitionen, die über die normale Abnutzung hinausgehen, sind ihm nicht auferlegt. Die Vorschrift selbst sagt nicht, wer diese übernehmen muss.
Wann sie gilt
- Der Nießbraucher eines Pkws muss Ölwechsel und Reifenwechsel durchführen lassen.
- Der Nießbraucher einer Wohnung muss tropfende Wasserhähne reparieren.
- Der Nießbraucher eines landwirtschaftlichen Grundstücks muss Zäune in Stand halten.
- Er muss die jährliche Schornsteinreinigung bezahlen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sie gilt nicht für Modernisierungen oder Verbesserungen der Sache.
- Sie betrifft nicht die Haftung des Nießbrauchers für übermäßige Abnutzung (dazu § 1050).
- Sie legt keine Pflicht fest, die Sache gegen Diebstahl oder höhere Gewalt zu versichern (dazu § 1045).
- Sie regelt nicht, ob der Nießbraucher dem Eigentümer Kosten für eigene Reparaturen ersetzen muss (dazu § 1049).
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