Verwendung von Grundstücksteilen zur Reparatur § 1043
Nimmt der Nießbraucher eine nötige außergewöhnliche Ausbesserung selbst vor, darf er dazu auch Nicht-Früchte des Grundstücks ordnungsgemäß verwenden.
Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Nießbraucher ist zur gewöhnlichen Erhaltung einer Sache verpflichtet, nicht jedoch zu außergewöhnlichen Ausbesserungen oder Erneuerungen. Nimmt er eine solche außergewöhnliche Maßnahme an einem Grundstück Dennoch eigenhändig vor, gewährt diese Vorschrift ihm ein besonderes Nutzungsrecht an der Substanz des Grundstücks.
In diesem Fall darf der Nießbraucher auch solche Bestandteile des Grundstücks für die Reparatur einsetzen, die ihm ansonsten nicht als Ertrag oder Frucht zustehen. Dies betrifft feste Bestandteile wie Holz, Sand oder Steine, sofern deren Verwendung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt.
Wann sie gilt
- Ein Unwetter beschädigt das Dach des Hofes schwer; die Nießbraucherin schlägt im zugehörigen Wald Baumbestände, um die Sparren zu erneuern.
- Nach einem Erdrutsch repariert der Nießbraucher die Zufahrt und nutzt dafür eine Kiesgrube auf dem Grundstück, die nicht der regulären Fruchtziehung dient.
- Eine Grundmauer bröckelt großflächig; zur Instandsetzung bricht die Nießbraucherin Steine aus einem auf dem Grundstück befindlichen Steinbruch.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Laufende Ausbesserungen und gewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen; diese fallen unter die allgemeine Erhaltungspflicht.
- Die Erstattung von Geldleistungen oder sonstigen Aufwendungen, die der Nießbraucher für die Reparatur getätigt hat; dies regelt der Ersatz von Verwendungen.
- Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die Durchführung der Ausbesserungen durch den Nießbraucher zu dritter Hand zu duldung.
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