§ 1049 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz von Verwendungen des Nießbrauchers § 1049

§ 1049 BGB: Freiwillige Verwendungen des Nießbrauchers werden nach Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt. Einrichtungen darf er wegnehmen.

Amtlicher Text § 1049 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
  • (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 1 regelt den Ersatz von Verwendungen, die der Nießbraucher freiwillig tätigt. Die Ersatzpflicht des Eigentümers folgt den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Das bedeutet, dass der Eigentümer nur zahlen muss, wenn die Verwendung seinem Interesse und Willen entspricht.

Paragraph 2 gibt dem Nießbraucher ein Wegnahmerecht für Einrichtungen, die er an der Sache angebracht hat. Ob er die Verwendungen ersetzt bekommt, ist dafür unerheblich.

Wann sie gilt

  • Ein Nießbraucher lässt ein Dach neu decken, obwohl es noch dicht ist – er verlangt später das Geld vom Eigentümer.
  • Ein Nießbraucher baut eine neue Heizung in die Wohnung ein und nimmt sie nach Beendigung des Nießbrauchs wieder mit.
  • Ein Nießbraucher streicht die Außenwände des Hauses und der Eigentümer weigert sich, die Kosten zu erstatten.
  • Ein Nießbraucher installiert eine Markise und entfernt sie beim Auszug.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Nießbraucher immer vollen Ersatz erhält – die Höhe richtet sich nach Geschäftsführung ohne Auftrag.
  • Dass das Wegnahmerecht auch für Verbrauchsmaterialien wie Farbe oder Dünger gilt – nur für Einrichtungen.
  • Dass notwendige Verwendungen (z. B. Reparaturen nach § 1041) ebenfalls unter diese Vorschrift fallen – diese sind in § 1041 gesondert geregelt.

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