§ 1042 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anzeigepflicht des Nießbrauchers § 1042

Der Nießbraucher muss dem Eigentümer Schäden, außergewöhnliche Reparaturen, Gefahren oder Rechte Dritter unverzüglich anzeigen.

Amtlicher Text § 1042 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Nießbraucher ist verpflichtet, den Eigentümer unverzüglich zu informieren, wenn die überlassene Sache beschädigt oder zerstört wird. Das Gleiche gilt, wenn eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung notwendig wird oder unvorhergesehene Gefahren Schutzmaßnahmen erfordern. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern.

Zusätzlich muss der Nießbraucher den Eigentümer benachrichtigen, wenn ein Dritter Rechte an der Sache behauptet. Dies betrifft Fälle, in denen fremde Personen Eigentumsansprüche erheben oder sonstige Rechte geltend machen.

Die Bestimmung stellt sicher, dass der Eigentümer rechtzeitig Kenntnis von drohenden Beeinträchtigungen erlangt, um Schutzmaßnahmen ergreifen oder notwendige Arbeiten veranlassen zu können.

Wann sie gilt

  • Ein Sturm beschädigt das Dach eines Wohnhauses schwer, sodass eine rasche Erneuerung erforderlich wird.
  • An einem Gebäude tritt ein Rohrbruch auf, der zu Folgeschäden an der Bausubstanz führt.
  • Ein Nachbar beansprucht fälschlicherweise ein Durchgangsrecht über das Grundstück und nutzt dieses eigenmächtig.
  • Eine unvorhergesehene Hangrutschung bedroht das Grundstück und macht sofortige Sicherungsmaßnahmen nötig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wer die Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung und Erhaltung der Sache trägt.
  • Die Verpflichtung des Eigentümers zur Durchführung oder Duldung von Reparaturen.
  • Der Anspruch des Nießbrauchers auf Ersatz eigener Verwendungen auf die Sache.

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