§ 1044 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Duldung von Reparaturen durch Nießbraucher § 1044

Unterlässt der Nießbraucher notwendige Ausbesserungen, muss er dem Eigentümer die Vornahme und die Verwendung der in § 1043 genannten Bestandteile gestatten.

Amtlicher Text § 1044 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird eine Ausbesserung oder Erneuerung der dem Nießbrauch unterliegenden Sache erforderlich und führt der Nießbraucher diese Arbeiten nicht selbst durch, gibt das Gesetz dem Eigentümer das Recht, selbst einzugreifen. Der Nießbraucher muss die Durchführung dieser Erhaltungsmaßnahmen durch den Eigentümer dulden.

Handelt es sich bei dem Nießbrauchsobjekt um ein Grundstück, erweitert sich diese Duldungspflicht: Der Nießbraucher muss in diesem Fall auch zulassen, dass der Eigentümer die in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks (wie etwa verarbeitungsfähiges Holz) für die Reparaturarbeiten nutzt.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer betritt das Anwesen und repariert ein defektes Scheunendach, nachdem der Nießbraucher trotz Reparaturbedarfs untätig geblieben ist.
  • Der Eigentümer nutzt auf dem Nießbrauchsgrundstück vorhandenes Baumaterial, um eine eingestürzte Grundstücksmauer wieder aufzubauen.
  • Handwerker betreten im Auftrag des Eigentümers das Objekt, um notwendige Erneuerungsarbeiten an der Heizungsanlage durchzuführen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Klärung der Frage, wer die finanziellen Kosten der Ausbesserung letztlich zu tragen hat.
  • Die Pflicht des Nießbrauchers, den Eigentümer über aufgetretene Mängel oder Reparaturbedarfe zu informieren.
  • Die Pflicht des Nießbrauchers, die Sache im gewöhnlichen Rahmen auf eigene Kosten zu erhalten.

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