Erstreckung der Aufhebung auf Zubehör § 1062
Erlischt der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch am Zubehör. § 1062 BGB.
Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, was mit dem Nießbrauch am Zubehör eines Grundstücks passiert, wenn der Nießbrauch am Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird. Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen, wie etwa landwirtschaftliche Geräte oder Inventar.
Die Aufhebung erstreckt sich im Zweifel auf das Zubehör. Das bedeutet: Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, endet mit dem Nießbrauch am Grundstück auch der Nießbrauch an den dazugehörigen beweglichen Sachen. Die Vorschrift gilt nur für die rechtsgeschäftliche Aufhebung, nicht für andere Beendigungsgründe wie den Tod des Nießbrauchers.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt bestellt einen Nießbrauch an seinem Ackerland und hebt ihn später durch Vertrag auf. Der Nießbrauch an den landwirtschaftlichen Maschinen (Zubehör) endet dann ebenfalls, falls nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Eigentümer eines Hotelgrundstücks widerruft den Nießbrauch. Die Hotelmöbel und -einrichtung, die als Zubehör gelten, unterfallen dann nicht mehr dem Nießbrauch.
- Zwei Parteien vereinbaren die Aufhebung des Nießbrauchs an einem Fabrikgelände, ohne die Produktionsmaschinen zu erwähnen. Mangels abweichender Abrede erlischt auch der Nießbrauch an diesen Maschinen.
- Der Nießbraucher und der Eigentümer schließen einen Aufhebungsvertrag, der ausdrücklich den Nießbrauch am Zubehör bestehen lässt. Dann greift die Vermutung des § 1062 nicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht für die Aufhebung eines Nießbrauchs an beweglichen Sachen allein; dafür ist § 1064 BGB einschlägig.
- Sie regelt nicht den Fall, dass der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers endet (siehe § 1061 BGB).
- Sie betrifft nicht die Frage, was genau als Zubehör gilt; diese Definition ergibt sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen.
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