Erlöschen des Nießbrauchs bei Eigentum § 1063
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in einer Person zusammenfällt, außer es besteht ein rechtliches Interesse.
- (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
- (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein Nutzungsrecht an einer beweglichen Sache hat und später auch deren Eigentümer wird, vereinigt beide Positionen in einer Person. In diesem Fall erlischt das Nutzungsrecht grundsätzlich automatisch. Da dem Eigentümer ohnehin alle Befugnisse an der Sache zustehen, besteht in der Regel kein Bedarf mehr an einem getrennten Nutzungsrecht.
Eine Ausnahme gilt, wenn der neue Eigentümer ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Nutzungsrecht fortbesteht. Liegt ein solches Interesse vor, gilt der Nießbrauch als nicht erloschen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Fortbestehen des Nutzungsrechts Schutz vor den Ansprüchen Dritter bietet.
Wann sie gilt
- Ein Kunstsammler erbt ein Gemälde, an dem ihm zuvor ein Nießbrauch eingeräumt worden war.
- Eine Person kauft eine fremde Maschine, an der sie bereits das Nießbrauchsrecht besaß.
- Ein Eigentümer übernimmt ein Kraftfahrzeug und hält den bestehenden Nießbrauch aufrecht, um vorrangige Nutzungsrechte gegenüber Nachgläubigern zu sichern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Tod des Nießbrauchers als Beendigungsgrund; diesen Fall regelt 1061.
- Die Aufhebung des Nießbrauchs durch Rechtsgeschäft; dafür gilt 1064.
- Das Zusammentreffen von Nutzungsrechten an Immobilien und Grundstücken.
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