§ 1024 bei Zusammentreffen von Nießbrauch – § 1060
Bei Zusammentreffen mehrerer Nießbrauchrechte oder Nutzungsrechte gleichen Rangs, die nicht nebeneinander ausgeübt werden können, verweist § 1060 auf § 1024.
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1060 BGB regelt, was geschieht, wenn mehrere Nutzungsrechte an derselben Sache aufeinandertreffen und sich gegenseitig behindern. Konkret: Treffen ein Nießbrauch und ein anderer Nießbrauch oder ein sonstiges Nutzungsrecht (z.B. ein Wohnrecht) an derselben Sache zusammen, und haben diese Rechte gleichen Rang, dann verweist § 1060 auf § 1024 BGB. § 1024 enthält die Regelung für die weitere Ausübung der Rechte in diesem Konfliktfall.
Der Rang der Rechte bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Bestellung oder nach besonderen Vereinbarungen. Sind die Rechte nicht gleichen Rangs, geht das ranghöhere Recht vor. § 1060 greift nur bei gleichem Rang.
Wann sie gilt
- Ein Grundstück ist mit einem Nießbrauch für A und einem Wohnrecht für B belastet, beide im Grundbuch mit gleichem Rang eingetragen. A möchte das gesamte Grundstück landwirtschaftlich nutzen, B möchte das Wohnhaus bewohnen – die Rechte können nicht vollständig nebeneinander ausgeübt werden.
- Zwei Nießbraucher haben jeweils das Recht, die Früchte eines Weinbergs zu ziehen, aber der Ertrag reicht nicht für beide gleichzeitig. Beide Nießbrauchrechte sind im gleichen Rang bestellt.
- Eine bewegliche Sache ist mit einem Nießbrauch und einem Pfandrecht belastet, wobei das Pfandrecht dem Gläubiger auch die Nutzung der Sache gestattet (seltene Fallgestaltung). Beide Rechte haben gleichen Rang.
- Ein Erbbaurecht und ein Nießbrauch an demselben Grundstück sind im gleichen Rang eingetragen. Der Erbbauberechtigte will ein Gebäude errichten, der Nießbraucher will die Fläche für die Landwirtschaft nutzen – die Nutzungen schließen sich teilweise aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1060 regelt nicht den Fall, dass die Rechte unterschiedlichen Rang haben – dann gilt das ranghöhere Recht uneingeschränkt, ohne Verweis auf § 1024.
- § 1060 gilt nicht für das Zusammentreffen eines Nießbrauchs mit dem Eigentum an der Sache – das ist in § 1063 BGB geregelt.
- § 1060 behandelt nicht, wie die Ausübung der Rechte konkret zu erfolgen hat – diese Details sind in § 1024 BGB enthalten, auf den verwiesen wird.
- § 1060 betrifft nicht das Zusammentreffen eines Nießbrauchs mit einem Pfandrecht, sofern das Pfandrecht kein Nutzungsrecht gewährt (reine Sicherungsfunktion).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1060 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.