Nießbrauch an Rechten: Bestellung § 1069
Bestimmung zur Bestellung eines Nießbrauchs an Rechten: Die Bestellung folgt den Regeln der Rechtsübertragung. Unübertragbare Rechte sind ausgeschlossen.
- (1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
- (2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1069 regelt, wie ein Nießbrauch an einem Recht (z.B. einer Forderung, einem Urheberrecht oder einem Gesellschaftsanteil) bestellt wird. Die Bestellung erfolgt nach denselben Regeln, die für die Übertragung dieses Rechts gelten.
Absatz 2 bestimmt, dass ein Nießbrauch an einem Recht nicht bestellt werden kann, wenn das Recht nicht übertragbar ist. Unübertragbare Rechte, wie etwa höchstpersönliche Rechte oder solche, deren Übertragung gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, können daher nicht mit einem Nießbrauch belastet werden.
Wann sie gilt
- Ein Patentinhaber bestellt einen Nießbrauch an seinem Patent, sodass der Nießbraucher die Lizenzgebühren erhält.
- Ein Gläubiger bestellt einen Nießbrauch an einer ihm zustehenden Kaufpreisforderung, damit der Nießbraucher die Zahlungen einziehen kann.
- Ein Gesellschafter bestellt einen Nießbrauch an seinem GmbH-Anteil, um einem Dritten die Gewinnbezugsrechte zu übertragen.
- Ein Künstler bestellt einen Nießbrauch an seinen Urheberrechten an einem Werk, sodass der Nießbraucher die Verwertungsrechte ausüben kann.
- Ein Erblasser möchte einen Nießbrauch an seinem Recht auf eine unübertragbare Leibrente bestellen – das ist nach § 1069 Abs. 2 nicht möglich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele denken, § 1069 regle auch die Bestellung eines Nießbrauchs an beweglichen Sachen. Das ist jedoch in den allgemeinen Vorschriften zum Nießbrauch an Sachen geregelt.
- Manche glauben, § 1069 erlaube die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Recht, das zwar nicht übertragbar ist, wenn der Berechtigte zustimmt. Das ist nicht der Fall – Absatz 2 verbietet es ohne Ausnahme.
- Einige verwechseln § 1069 mit § 1068, der den gesetzlichen Inhalt des Nießbrauchs an Rechten beschreibt. § 1069 befasst sich nur mit der Bestellung, nicht mit den Rechten und Pflichten während des Nießbrauchs.
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