§ 1074 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einziehung und Kündigung einer Forderung (§ 1074 BGB)

Der Nießbraucher einer Forderung darf diese einkassieren und bei Fälligkeit kündigen. Er muss ordnungsgemäß einziehen und darf nicht sonst verfügen.

Amtlicher Text § 1074 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Besteht an einer Forderung ein Nießbrauch, ist der Nießbraucher berechtigt, das geschuldete Geld einzuziehen. Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, darf der Nießbraucher diese Kündigung im eigenen Namen erklären.

Der Nießbraucher ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Einziehung der Forderung zu sorgen. Er muss dabei die Interessen des Gläubigers wahren und das Geld gewissenhaft einfordern.

Andere Verfügungen über die Forderung stehen dem Nießbraucher nicht zu. Er darf die Forderung weder erlassen, noch abtreten, noch Inhalt oder Zahlungsbedingungen eigenmächtig verändern.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser überträgt seinem Ehepartner den Nießbrauch an einer Darlehensforderung; der Ehepartner kündigt das Darlehen, um die Fälligkeit herbeizuführen.
  • Der Nießbraucher einer Kaufpreisforderung verlangt vom Käufer die fristgerechte Überweisung des geschuldeten Betrags.
  • Der Inhaber des Nießbrauchs fordert eine fällige Werklohnforderung beim Auftraggeber ein, um die Erträge daraus zu ziehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Versuch des Nießbrauchers, dem Schuldner einen Teil der Schuld zu erlassen oder einen Vergleich zu schließen.
  • Die Regelung zur gewinnbringenden Anlegung des eingezogenen Kapitals nach der Erfüllung.
  • Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nießbrauch an einer Forderung überhaupt bestellt wird.

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