Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten § 1068
§ 1068 BGB erlaubt Nießbrauch an Rechten und verweist auf die Vorschriften über Nießbrauch an Sachen, soweit §§ 1069-1084 nichts Abweichendes bestimmen.
- (1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
- (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1068 BGB regelt, dass ein Nießbrauch nicht nur an Sachen (z.B. einem Haus oder Auto), sondern auch an Rechten bestehen kann. Ein Nießbrauch ist das Recht, eine Sache oder ein Recht zu nutzen und deren Früchte (z.B. Zinsen, Mieteinnahmen) zu ziehen.
Absatz 2 bestimmt, dass für den Nießbrauch an Rechten grundsätzlich die gleichen Vorschriften gelten wie für den Nießbrauch an Sachen. Das bedeutet etwa, dass der Nießbraucher das Recht instand halten muss. Allerdings gehen die speziellen Regeln der §§ 1069 bis 1084 vor. Diese enthalten eigene Bestimmungen zum Nießbrauch an bestimmten Rechten, etwa an Forderungen oder an Leibrenten.
Die Vorschrift schafft die Grundlage dafür, dass ein Nießbrauch an immateriellen Gütern wie Patenten, Urheberrechten oder Gesellschaftsanteilen möglich ist. Sie selbst enthält keine Details zu Bestellung oder Beendigung; diese finden sich in den nachfolgenden Paragrafen.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser setzt seinen Ehepartner als Nießbraucher an einer Darlehensforderung ein – der Ehepartner erhält die Zinsen.
- Der Inhaber eines Patents bestellt einem Investor den Nießbrauch am Patent – der Investor kann Lizenzgebühren einziehen.
- Ein Gesellschafter überträgt den Nießbrauch an seinem GmbH-Anteil – der Nießbraucher erhält den Gewinnanteil.
- Jemand räumt einem anderen den Nießbrauch an einer Leibrente ein – der Nießbraucher bezieht die Rentenzahlungen (vgl. § 1073).
- Ein Nießbrauch wird an einem Erbbaurecht bestellt – der Nießbraucher nutzt das Grundstück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wie der Nießbrauch bestellt wird – das regelt § 1069 BGB.
- Wie der Nießbrauch endet – dazu § 1072 BGB.
- Einzelheiten zum Nießbrauch an einer Forderung – diese stehen in §§ 1074 bis 1079 BGB.
- Die Haftung des Nießbrauchers bei Beschädigung – diese ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften zum Nießbrauch an Sachen.
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