§ 1071 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zustimmung bei Aufhebung oder Änderung – § 1071

Aufhebung/Änderung eines mit Nießbrauch belasteten Rechts: Zustimmung des Nießbrauchers notwendig, unwiderruflich, dem Begünstigten gegenüber zu erklären.

Amtlicher Text § 1071 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
  • (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1071 BGB schützt den Nießbraucher davor, dass das Recht, an dem der Nießbrauch besteht, ohne seine Zustimmung aufgehoben oder zu seinem Nachteil geändert wird. Der Nießbraucher hat ein Recht, die Fortdauer des belasteten Rechts zu verlangen, solange der Nießbrauch besteht.

Die Zustimmung zur Aufhebung muss dem Begünstigten gegenüber erklärt werden, also der Person, die durch die Aufhebung einen Vorteil erhält. Sie ist unwiderruflich, sobald sie abgegeben wurde. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt, was bedeutet, dass besondere Regelungen für Grundstücksrechte bestehen bleiben.

Für Änderungen des Rechts gilt dasselbe, wenn sie den Nießbrauch beeinträchtigen. Eine Änderung, die den Nießbrauch nicht beeinträchtigt, bedarf keiner Zustimmung des Nießbrauchers.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer eines Grundstücks, an dem ein Nießbrauch besteht, will eine zugunsten eines Dritten eingetragene Grundschuld löschen lassen.
  • Der Gläubiger einer Forderung, an der ein Nießbrauch besteht, möchte die Forderung kündigen, aber der Nießbraucher will die Zinseinnahmen nicht verlieren.
  • Der Eigentümer eines mit Nießbrauch belasteten Erbbaurechts will die Laufzeit des Erbbaurechts verkürzen, was die Nutzungsmöglichkeiten des Nießbrauchers einschränkt.
  • Der Inhaber eines mit Nießbrauch belasteten Gesellschaftsanteils möchte die Auflösung der Gesellschaft herbeiführen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Aufhebung des Nießbrauchs selbst (siehe § 1064, § 1072).
  • Sie gilt nicht für Änderungen des Nießbrauchsrechts, sondern nur für das mit dem Nießbrauch belastete Recht.
  • Sie betrifft nicht die Zustimmung des Nießbrauchers zur Bestellung eines weiteren Nießbrauchs am selben Recht (dazu § 1060).
  • Sie regelt nicht die Rechtsfolgen einer fehlenden Zustimmung (z.B. Unwirksamkeit der Aufhebung oder Änderung).

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