§ 1070 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nießbrauch an Recht auf Leistung (§ 1070 BGB)

Bei Nießbrauch an einem Leistungsrecht gelten Übertragungsregeln entsprechend; die Verwaltungsübertragung wirkt erst bei Kenntnis oder Zustellung.

Amtlicher Text § 1070 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.
  • (2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt den Nießbrauch an einem Recht, das eine Leistung fordert – etwa eine Geldforderung oder ein Anspruch auf Lieferung. Das Verhältnis zwischen Nießbraucher und Verpflichtetem (Schuldner) unterliegt denselben Regeln, die bei einer Übertragung des Rechts auf den Nießbraucher als Erwerber gelten würden.

Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so wird diese Übertragung gegenüber dem Verpflichteten erst wirksam, wenn er von der Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung zugestellt wird. Gleiches gilt für die Aufhebung der Verwaltung.

Wann sie gilt

  • Der Nießbraucher einer Mietforderung verlangt Zahlung vom Mieter, bevor dieser überhaupt vom Nießbrauch weiß.
  • Ein Schuldner leistet an den Eigentümer der Forderung, obwohl der Nießbraucher bereits berechtigt ist.
  • Ein Verwalter wird nach § 1052 bestellt; der Schuldner erfährt davon erst durch Zustellung eines Gerichtsbeschlusses.
  • Der Nießbraucher an einem Anspruch aus einem Kaufvertrag fordert die Lieferung der Ware direkt vom Verkäufer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Bestellung des Nießbrauchs selbst – diese ist in § 1069 geregelt.
  • Die Beendigung des Nießbrauchs – diese behandelt § 1072.
  • Die Rechtsfolgen einer Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts – dafür ist § 1065 einschlägig.
  • Den Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen – dieser fällt unter § 1067.

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