Wirkung der Leistung an den Nießbraucher § 1075
§ 1075 BGB: Leistung an Nießbraucher: Gläubiger erhält Gegenstand, Nießbraucher Nießbrauch. Verbrauchbare Sachen: Nießbraucher erwirbt Eigentum; § 1067.
- (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.
- (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Schuldner an den Nießbraucher einer Forderung leistet, geht der geleistete Gegenstand in das Eigentum des Gläubigers über, und der Nießbraucher erhält ein Nießbrauchsrecht an diesem Gegenstand.
Bei verbrauchbaren Sachen – also solchen, die durch Gebrauch verbraucht werden – erwirbt der Nießbraucher sofort das Eigentum. Die Vorschrift des § 1067, die den Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen regelt, findet entsprechende Anwendung: Der Nießbraucher muss dem Gläubiger nach Beendigung des Nießbrauchs den Wert ersetzen.
Die Vorschrift setzt einen Nießbrauch an einem Recht auf Leistung voraus, wie er in § 1070 ff. geregelt ist. Sie bestimmt die dingliche Wirkung der Leistung, die der Schuldner an den Nießbraucher erbringt.
Wann sie gilt
- Der Mieter zahlt die Miete an den Nießbraucher der Mietforderung des Vermieters.
- Ein Käufer liefert eine nicht verbrauchbare Sache (z. B. ein Möbelstück) an den Nießbraucher des Kaufpreisanspruchs.
- Ein Darlehensnehmer zahlt das Darlehen an den Nießbraucher der Rückzahlungsforderung des Darlehensgebers.
- Der Schuldner liefert verbrauchbare Sachen (z. B. Lebensmittel) an den Nießbraucher der Forderung auf Lieferung dieser Sachen.
- Ein Versicherer zahlt eine Versicherungssumme an den Nießbraucher der Versicherungsforderung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung, dass der Nießbraucher Eigentum an der geleisteten Sache erwirbt (dies gilt nur bei verbrauchbaren Sachen).
- Die Frage, ob der Schuldner durch Leistung an den Nießbraucher von seiner Verbindlichkeit befreit wird (dies ergibt sich aus anderen Vorschriften).
- Das Recht des Nießbrauchers, die Leistung vom Schuldner zu verlangen (dies folgt aus § 1070).
- Die Behandlung von nicht verbrauchbaren Sachen, bei denen der Nießbraucher nur ein Nutzungsrecht erhält.
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