§ 1067 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentumserwerb und Wertersatz bei Nießbrauch § 1067

§ 1067 BGB: Nießbraucher wird Eigentümer, schuldet Wertersatz in Höhe des Bestellungswerts; Wertfeststellung durch Sachverständige, Sicherheit bei Gefährdung.

Amtlicher Text § 1067 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
  • (2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift betrifft den Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen, also solchen, die durch den Gebrauch verbraucht oder veräußert werden (z. B. Lebensmittel, Brennstoffe, Rohstoffe). Anders als beim gewöhnlichen Nießbrauch wird der Nießbraucher hier sofort Eigentümer der Sachen. Nach Beendigung des Nießbrauchs muss er dem Besteller den Wert ersetzen, den die Sachen im Zeitpunkt der Bestellung hatten – nicht den Wert bei Rückgabe.

Sowohl der Besteller als auch der Nießbraucher können den Wert auf eigene Kosten durch einen Sachverständigen feststellen lassen, um Streit zu vermeiden. Wenn der Anspruch auf Wertersatz gefährdet erscheint, kann der Besteller vom Nießbraucher Sicherheitsleistung verlangen.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt räumt einem Winzer den Nießbrauch an einem Vorrat Düngemittel ein. Der Winzer verwendet den Dünger und muss nach Ablauf dem Landwirt den Wert des Düngers zum Zeitpunkt der Bestellung ersetzen.
  • Ein Unternehmen erhält Nießbrauch an einer Palette verderblicher Chemikalien. Es verarbeitet sie und schuldet später den Wert, den die Chemikalien bei Einräumung hatten.
  • Der Besteller befürchtet, der Nießbraucher werde nach Verbrauch der Sachen zahlungsunfähig. Er verlangt Sicherheitsleistung – etwa durch Bankbürgschaft.
  • Nach Beendigung des Nießbrauchs sind sich Besteller und Nießbraucher uneinig über den damaligen Wert. Beide lassen den Wert durch einen vereidigten Sachverständigen ermitteln.
  • Ein Händler bestellt einen Nießbrauch an einem Bestand an Heizöl. Der Nießbraucher heizt damit und muss nach Ende den Wert des Öls zum Bestellungszeitpunkt bezahlen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, ob der Nießbraucher die Sachen auch verschenken darf – das ergibt sich aus dem allgemeinen Nießbrauchsrecht.
  • Sie betrifft nicht den Nießbrauch an nicht verbrauchbaren Sachen (z. B. Grundstücke, Maschinen); dafür gelten die allgemeinen Nießbrauchsvorschriften.
  • Sie erlaubt nicht, den Wertersatz auf den Zeitpunkt der Beendigung zu beziehen – maßgeblich ist der Bestellungszeitpunkt.

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