Nießbrauch an verzinslicher Forderung § 1076
§ 1076 BGB: Ist eine verzinsliche Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, gelten die §§ 1077-1079. Diese regeln Kündigung, Zahlung und Anlegung des Kapitals.
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1076 BGB legt fest, dass auf einen Nießbrauch an einer verzinslichen Forderung die besonderen Regeln der §§ 1077 bis 1079 anzuwenden sind. Es handelt sich um eine Verweisungsnorm, die den Anwendungsbereich für die nachfolgenden Vorschriften eröffnet.
Eine verzinsliche Forderung ist eine Geldforderung, für die Zinsen vereinbart sind. Der Nießbraucher hat grundsätzlich Anspruch auf die Zinsen, während der Eigentümer der Forderung (der Besteller) weiterhin Inhaber der Hauptforderung bleibt. Die §§ 1077 bis 1079 regeln unter anderem die Kündigung der Forderung, die Zahlung an den Nießbraucher und die Anlegung des eingezogenen Kapitals.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser setzt einen Nießbrauch an einer verzinslichen Darlehensforderung zugunsten seines Ehegatten ein.
- Ein Grundstückseigentümer bestellt einen Nießbrauch an einer festverzinslichen Wertpapierforderung.
- Der Nießbraucher fragt, ob er die Kündigung der Forderung verlangen darf – dann greifen §§ 1077 ff.
- Die Schuldnerin zahlt die geschuldeten Zinsen direkt an den Nießbraucher, die Hauptforderung bleibt beim Eigentümer.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wer die Zinsen erhält – das ergibt sich aus § 1074 BGB.
- Sie beantwortet nicht, wie der Nießbrauch an einer unverzinslichen Forderung behandelt wird – dafür gelten die allgemeinen Regeln der §§ 1074, 1075 BGB.
- Sie enthält keine Regelung zur Höhe der Zinsen oder zur Verzinsungspflicht – das bleibt dem Schuldverhältnis überlassen.
- Sie betrifft nicht den Nießbrauch an anderen Rechten, wie etwa an Grund- oder Rentenschulden (§ 1080 BGB).
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