Nießbrauch an verbrauchbaren Wertpapieren § 1084
Für Inhaberpapiere und blanko indossierte Orderpapiere, die als verbrauchbare Sachen gelten, verweist § 1084 BGB direkt auf die Regelung des § 1067 BGB.
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bestimmte Wertpapiere wie Inhaberpapiere oder Orderpapiere mit Blankoindossament können rechtlich als verbrauchbare Sachen im Sinne von § 92 eingeordnet werden. Dies ist der Fall, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Papiers in dessen Veräußerung oder Verbrauch besteht.
Liegt eine solche verbrauchbare Sache vor, findet für den Nießbrauch nicht das allgemeine Nießbrauchsrecht an Wertpapieren Anwendung, sondern ausschließlich die Vorschrift des § 1067. Der Nießbraucher wird Eigentümer der Papiere und muss nach dem Ende des Nießbrauchs deren Wert ersetzen.
Wann sie gilt
- Ein Nießbrauch wird an einem Inhaberpapier bestellt, das zur Veräußerung bestimmt ist und als verbrauchbare Sache gilt.
- Ein Orderpapier mit Blankoindossament wird dem Nießbraucher übergeben und gilt rechtlich als verbrauchbare Sache.
- Der Nießbraucher veräußert ein verbrauchbares Wertpapier und schuldet nach Beendigung des Nießbrauchs Wertersatz gemäß § 1067.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Nießbrauch an nicht verbrauchbaren Wertpapieren, für den die allgemeinen Vorschriften über Wertpapiere gelten.
- Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Wertpapieren, die nicht als verbrauchbare Sachen eingestuft werden.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1084 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.