§ 1094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Dingliches Vorkaufsrecht an Grundstücken §1094

Regelt die Belastung eines Grundstücks mit einem Vorkaufsrecht zugunsten einer Person oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks.

Amtlicher Text § 1094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
  • (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1094 BGB erlaubt es, ein Grundstück mit einem Vorkaufsrecht zu belasten. Wer dieses Recht hat, darf in den Kaufvertrag eintreten, wenn der Eigentümer das Grundstück verkauft. Das Vorkaufsrecht kann einer bestimmten Person eingeräumt werden (subjektiv-persönlich) oder dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (subjektiv-dinglich). Die Vorschrift beschreibt nur den grundlegenden Inhalt; weitere Einzelheiten, etwa zur Wirkung oder zu Mitteilungspflichten, folgen in den späteren Paragraphen.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt räumt seinem Nachbarn das Recht ein, das Feld zu kaufen, falls er es jemals verkauft.
  • Ein Bauträger erwirbt ein Grundstück und gewährt dem Vorbesitzer ein Vorkaufsrecht an einem angrenzenden Flurstück.
  • Ein Naturschutzverein lässt sich ein Vorkaufsrecht an einer Wiese bestellen, um sie bei einem Verkauf erwerben zu können.
  • Der Erbe eines Grundstücks will einem Familienmitglied die erste Chance geben, das Haus zurückzukaufen, und bestellt ein Vorkaufsrecht.
  • Eine Gemeinde sichert sich ein Vorkaufsrecht an einer Brache, um später einen Park anlegen zu können.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Rechtsfolgen bei Ausübung des Vorkaufsrechts – diese regelt § 1098.
  • Vorkaufsrechte an beweglichen Sachen oder Anteilen – § 1094 gilt nur für Grundstücke.
  • Gesetzliche Vorkaufsrechte (z. B. nach Baugesetzbuch) – hier geht es nur um vertraglich bestellte Rechte.
  • Die Frage, ob der Eigentümer das Grundstück vorher anbieten muss – das ist in anderen Vorschriften oder im Vertrag geregelt.

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