Befreiung des Berechtigten bei Vorkauf – § 1101
§ 1101 BGB: Der Vorkaufsberechtigte wird von der Zahlung des Vorkaufspreises befreit, soweit er dem Käufer den Kaufpreis nach § 1100 erstatten muss.
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand ein dingliches Vorkaufsrecht an einem Grundstück hat und der Eigentümer es an einen Dritten verkauft, kann der Berechtigte in den Kaufvertrag eintreten. Er muss dann dem Käufer den Kaufpreis erstatten, den dieser bereits an den Verkäufer gezahlt hat (§ 1100). § 1101 befreit den Berechtigten in diesem Fall von seiner eigenen Verpflichtung, den Vorkaufspreis an den Verkäufer zu zahlen. Der Berechtigte zahlt also nur einmal: an den Käufer.
Hat der Käufer den Kaufpreis noch nicht gezahlt, tritt der Berechtigte direkt in den Kaufvertrag ein und zahlt an den Verkäufer. § 1101 greift dann nicht, weil keine Erstattungspflicht nach § 1100 besteht. Die Befreiung gilt nur im Umfang der tatsächlich zu erstattenden Beträge.
Wann sie gilt
- Der Vorkaufsberechtigte übt sein Recht aus, nachdem der Käufer den vollen Kaufpreis gezahlt hat. Er erstattet dem Käufer und wird von der Zahlung an den Verkäufer frei.
- Der Käufer hat den Kaufpreis nur teilweise gezahlt. Der Berechtigte erstattet den gezahlten Teil und wird insoweit von der Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer befreit.
- Der Käufer ist verstorben, sein Erbe (Rechtsnachfolger) hat den Kaufpreis erhalten. Der Berechtigte erstattet dem Erben und wird nach § 1101 frei.
- Der Berechtigte tritt in den Kaufvertrag ein, bevor der Käufer gezahlt hat. Dann zahlt er direkt an den Verkäufer; § 1101 ist nicht einschlägig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Höhe des Vorkaufspreises oder die Bedingungen des Vorkaufsrechts – das regelt § 1098.
- Die Mitteilungspflichten des Verkäufers oder des Käufers gegenüber dem Berechtigten – diese sind in § 1099 geregelt.
- Die Rechte des Käufers, wenn der Berechtigte in den Vertrag eintritt – diese ergeben sich aus § 1100.
- Die Befreiung des Käufers von seiner Zahlungspflicht – diese ist in § 1102 geregelt.
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