§ 1100 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte des Käufers bei Eigentumserwerb § 1100

Neuer Eigentümer (Käufer) kann Zustimmung verweigern bis Kaufpreis erstattet wird. Bei Eintragung kann Eigentümer Erstattung gegen Herausgabe fordern.

Amtlicher Text § 1100 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gibt dem neuen Eigentümer eines Grundstücks, der selbst der Käufer oder dessen Rechtsnachfolger ist, ein Zurückbehaltungsrecht. Er darf die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis – soweit er bereits berichtigt ist – erstattet wird.

Wird der Berechtigte dennoch als Eigentümer eingetragen, so erhält der bisherige Eigentümer (der Käufer oder sein Rechtsnachfolger) einen Anspruch auf Erstattung des berichtigten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks. Der „Berechtigte“ ist die Person, die das Eigentum erlangen soll, der „Verpflichtete“ der ursprüngliche Eigentümer, der den Kaufpreis erhalten hat.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer zahlt eine Anzahlung auf ein Grundstück, der Verkäufer verkauft es anschließend an einen Dritten. Der Käufer als neuer Eigentümer kann die Zustimmung zur Eintragung des Dritten verweigern, bis der Verkäufer ihm die Anzahlung erstattet.
  • Ein Erbe tritt die Rechte aus einem Grundstückskauf an, der Käufer hat bereits einen Teil des Kaufpreises gezahlt. Der Erbe als neuer Eigentümer kann die Herausgabe an den ursprünglichen Verkäufer verweigern, bis der gezahlte Betrag zurückerstattet wird.
  • Ein Käufer bezahlt den gesamten Kaufpreis, der Verkäufer veräußert das Grundstück nochmals an einen anderen. Der Käufer verweigert die Zustimmung zur Eintragung des Zweitkäufers und die Herausgabe, bis der Zweitkäufer ihm den gezahlten Preis erstattet.
  • Der Berechtigte (z.B. der ursprüngliche Verkäufer) wird trotz des Zurückbehaltungsrechts als Eigentümer eingetragen. Nun kann der bisherige Eigentümer (der Käufer) vom Berechtigten die Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen, wenn er das Grundstück herausgibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, wann der Käufer den restlichen Kaufpreis zahlen muss – das folgt aus dem Kaufvertrag.
  • Sie gilt nur für Grundstücke, nicht für bewegliche Sachen (dort gelten die Vorschriften des Schuldrechts).
  • Sie betrifft nicht den Fall, dass der neue Eigentümer weder Käufer noch Rechtsnachfolger ist (z.B. ein gutgläubiger Erwerber).
  • Sie regelt nicht den Eigentumsübergang selbst, sondern nur die Rechte des Käufers als neuem Eigentümer.

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