Befreiung des Käufers bei Vorkaufsrecht § 1102
Bei Verlust des Eigentums durch Vorkaufsrecht wird der Käufer von der noch nicht gezahlten Kaufpreisschuld frei; bereits gezahlten kann er nicht zurückfordern.
Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand ein Grundstück kauft, auf dem ein dingliches Vorkaufsrecht lastet, und der Berechtigte dieses Recht ausübt, verliert der Käufer das Eigentum. Der Käufer muss dann den Kaufpreis, den er dem Verkäufer noch nicht bezahlt hat, nicht mehr zahlen. Allerdings kann er einen bereits gezahlten Kaufpreis nicht vom Verkäufer zurückfordern.
Das Vorkaufsrecht ist in den §§ 1094 bis 1104 BGB geregelt. § 1102 betrifft nur die Befreiung des Käufers von der Zahlungspflicht, nicht etwaige Schadensersatzansprüche.
Wann sie gilt
- Ein Käufer hat ein Haus gekauft und zur Hälfte bezahlt, dann übt der Vorkaufsberechtigte sein Recht aus und der Käufer verliert das Eigentum – die restliche Hälfte muss er nicht mehr zahlen.
- Ein Käufer hat den vollen Kaufpreis bereits gezahlt, bevor der Vorkaufsberechtigte das Grundstück an sich zieht – er kann das Geld nicht zurückverlangen.
- Ein Käufer hat noch nichts bezahlt, als der Vorkaufsberechtigte das Recht ausübt – er wird von der gesamten Zahlungspflicht frei.
- Ein Käufer hat das Grundstück schon bezogen, aber den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet, als der Vorkaufsfall eintritt – er muss den Rest nicht zahlen.
- Ein Rechtsnachfolger des Käufers (z.B. ein Erbe) verliert das Eigentum durch das Vorkaufsrecht – auch er wird von der noch offenen Kaufpreisschuld befreit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausübt – dann bleibt der Käufer Eigentümer und muss den Kaufpreis vollständig zahlen.
- Sie regelt nicht, ob der Verkäufer den bereits gezahlten Kaufpreis an den Käufer zurückzahlen muss – das ist in anderen Vorschriften (z.B. Bereicherungsrecht) geregelt.
- Sie betrifft nicht den Fall, dass der Käufer das Eigentum aus anderen Gründen verliert (z.B. wegen Anfechtung oder Rücktritt) – dann greifen andere Bestimmungen.
- Sie gibt dem Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verlusts des Eigentums – dafür kommen §§ 437 ff. BGB in Betracht.
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