Mitteilungsrechte beim Vorkauf § 1099
Der neue Eigentümer eines Grundstücks kann dem Vorkaufsberechtigten den Kaufvertrag mitteilen. Der Verpflichtete muss den Eigentümer informieren.
- (1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
- (2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Gehört ein Grundstück einem neuen Eigentümer, kann dieser dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. Dies löst die gesetzliche Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts aus.
Sobald feststeht, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt oder ausgeschlossen ist, muss der bisherige Verpflichtete den neuen Eigentümer darüber informieren.
Diese Regelung stellt sicher, dass alle Beteiligten Klarheit über den Status des Vorkaufsrechts und die Eigentumsverhältnisse erhalten.
Wann sie gilt
- Ein Käufer erwirbt ein Grundstück und teilt dem Inhaber des Vorkaufsrechts den Vertragsinhalt mit, um die Frist in Gang zu setzen.
- Der Verkäufer informiert den neuen Erwerber darüber, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht fristgerecht ausgeübt hat.
- Der bisherige Eigentümer teilt dem Käufer mit, dass die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts ohne Erklärung verstrichen ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Rückforderung von bereits gezahlten Kaufpreisen durch den Erwerber nach Ausübung des Vorkaufsrechts.
- Die Frage, ob dem Berechtigten ein persönliches Wohnungsrecht an den Räumen des Gebäudes zusteht.
- Die Befreiung des Käufers von seinen vertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer.
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