Reallast auf Bruchteil nur bei Miteigentumsanteil § 1106
Nach § 1106 BGB darf ein Bruchteil eines Grundstücks nur mit einer Reallast belastet werden, wenn dieser Bruchteil dem Anteil eines Miteigentümers entspricht.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Bruchteil eines Grundstücks ist ein ideeller Anteil, der nicht als eigenes Grundstück im Grundbuch geführt wird. Eine Reallast ist ein Recht auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück, etwa jährliche Zahlungen.
Nach § 1106 kann ein solcher Bruchteil nur dann mit einer Reallast belastet werden, wenn es sich um den Anteil eines Miteigentümers handelt. Ein Alleineigentümer kann also nicht einen Teil seines Grundstücks als Bruchteil mit einer Reallast belasten; er müsste das ganze Grundstück belasten. Nur Miteigentumsanteile sind als Bruchteile belastbar.
Wann sie gilt
- Ein Miteigentümer möchte seinen ideellen Anteil an einem Grundstück mit einer Reallast zugunsten eines Dritten belasten.
- Ein Alleineigentümer versucht, eine räumlich abgegrenzte Fläche seines Grundstücks als Bruchteil mit einer Reallast zu belasten, was nicht zulässig ist.
- Mehrere Miteigentümer vereinbaren, dass einer von ihnen seinen Anteil mit einer Reallast belasten darf, die anderen aber nicht.
- Ein Erbe erbt einen Miteigentumsanteil und möchte darauf eine Reallast eintragen lassen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass ein Alleineigentümer einen Teil seines Grundstücks mit einer Reallast belasten kann, ohne das Grundstück zu teilen.
- Dass die Belastung eines Bruchteils mit einer Hypothek denselben Regeln folgt (dies ist in § 1114 geregelt).
- Dass die Reallast auf das ganze Grundstück eines Miteigentümers beschränkt werden kann (das betrifft § 1105).
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