Persönliche Haftung des Eigentümers § 1108
Der Eigentümer haftet für während seines Eigentums fällige Leistungen auch persönlich. Bei Grundstücksteilung haften Eigentümer als Gesamtschuldner.
- (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
- (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Neben dem Grundstück haftet der Eigentümer für wiederkehrende Pflichten aus einer Reallast auch mit seinem persönlichen Vermögen. Dies betrifft alle Ansprüche, die während der Zeit seines Eigentums fällig werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Wird das Grundstück in mehrere Teile aufgeteilt, haften die Eigentümer der einzelnen Teile gemeinsam als Gesamtschuldner. Der Berechtigte kann die fällige Leistung daher von jedem einzelnen Eigentümer verlangen.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer zahlt die während seiner Eigentumszeit fällig gewordenen Geldleistungen aus einer Reallast nicht.
- Ein belastetes Grundstück wird aufgeteilt und der Gläubiger verlangt die fällige Leistung von einem der neuen Eigentümer.
- Ein Erwerber eines Grundstücks soll wegen ausstehender Reallastleistungen mit seinem sonstigen privaten Vermögen in Anspruch genommen werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Rückständige Reallastleistungen, die bereits vor dem Eigentumserwerb des aktuellen Eigentümers fällig geworden sind.
- Die grundlegenden Voraussetzungen und rechtlichen Inhalte einer Reallast an sich.
- Die persönliche Haftung von Schuldnern im Rahmen von Hypotheken oder Grundschulden.
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