Abschnitt 6Reallasten
8 Vorschriften
- § 1105 Reallast als Belastung eines Grundstücks Die Reallast nach § 1105 BGB verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks zu wiederkehrenden Leistungen an einen Berechtigten oder Nachbarn.
- § 1106 Reallast auf Bruchteil nur bei Miteigentumsanteil Nach § 1106 BGB darf ein Bruchteil eines Grundstücks nur mit einer Reallast belastet werden, wenn dieser Bruchteil dem Anteil eines Miteigentümers entspricht.
- § 1107 Hypothekenzins-Regeln für Einzelleistungen § 1107 BGB wendet die Vorschriften über Zinsen einer Hypothek auf einzelne wiederkehrende Leistungen einer Reallast entsprechend an.
- § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers Der Eigentümer haftet für während seines Eigentums fällige Leistungen auch persönlich. Bei Grundstücksteilung haften Eigentümer als Gesamtschuldner.
- § 1109 Reallast bei Teilung des herrschenden Grundstücks Teilt man ein berechtigtes Grundstück, besteht die Reallast fort. Bei teilbaren Leistungen entscheidet die Größe, unteilbare folgen § 432 BGB.
- § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast: untrennbar § 1110 BGB: Eine subjektiv-dingliche Reallast ist untrennbar mit dem Eigentum des begünstigten Grundstücks verbunden. Sie kann nicht separat übertragen werden.
- § 1111 Reallast nicht mit Grundstück verbindbar § 1111 verbietet Verbindung subjektiv-persönlicher Reallast mit Grundstückseigentum; regelt Unübertragbarkeit bei nicht übertragbarem Einzelleistungsanspruch.
- § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter bei Reallast § 1112 BGB regelt den Ausschluss eines unbekannten Berechtigten bei einer Reallast durch entsprechende Anwendung des § 1104.