Hypothek auf Grundstücksanteile § 1114
Ein Bruchteil eines Grundstücks darf nach § 1114 BGB nur dann mit einer Hypothek belastet werden, wenn er der Anteil eines Miteigentümers ist.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1114 BGB regelt die Belastung von Bruchteilen eines Grundstücks mit einer Hypothek. Ein ideeller Miteigentumsanteil kann eigenständig mit einer Hypothek belastet werden. Voraussetzung ist, dass der Bruchteil bereits als Rechtsposition eines Miteigentümers besteht.
Ein Alleineigentümer kann hingegen nicht ohne Weiteres nur einen rechnerischen Bruchteil seines Grundstücks mit einer Hypothek belasten, ohne zuvor Miteigentum zu begründen. Ausnahmen ergeben sich lediglich aus Sondervorschriften der Grundbuchordnung.
Wann sie gilt
- Ein Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft möchte seinen eigenen Miteigentumsanteil an einem Grundstück als Sicherheit für ein Darlehen mit einer Hypothek belasten.
- Ein Miteigentümer gewährt einem Gläubiger eine Hypothek an seinem ideellen Grundstücksanteil.
- Ein Alleineigentümer versucht, ohne Begründung von Miteigentum eine Hypothek auf einen rechnerischen Teil seines Grundstücks einzutragen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Belastung des gesamten Grundstücks durch einen einzelnen Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer.
- Belastung von Bruchteilen eines Grundstücks mit einer Reallast.
- Bestellung einer Grundschuld anstelle einer Hypothek.
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