Hypothekenzins-Regeln für Einzelleistungen § 1107
§ 1107 BGB wendet die Vorschriften über Zinsen einer Hypothek auf einzelne wiederkehrende Leistungen einer Reallast entsprechend an.
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer Reallast wird ein Grundstück so belastet, dass an den Begünstigten wiederkehrend bestimmte Leistungen zu erbringen sind. § 1107 BGB bestimmt die rechtliche Behandlung der einzelnen, bereits fällig gewordenen Teilleistungen.
Das Gesetz verweist hierzu auf die Vorschriften, die für die Zinsen einer Hypothekenforderung gelten. Sobald die einzelnen Teilleistungen fällig werden, verselbstständigen sie sich rechtlich gegenüber dem Stammrecht und unterliegen denselben Regeln bezüglich Haftung und Durchsetzung wie Hypothekenzinsen.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer begleicht eine fällige Monatszahlung aus einer Reallast nicht und der Begünstigte fordert diesen Rückstand ein.
- Der Berechtigte verlangt Verzugszinsen auf eine verspätete Einzelleistung aus einer eingetragenen Reallast.
- Ein Gläubiger betreibt wegen rückständiger Versorgungsleistungen aus einer Reallast die Vollstreckung in das Grundstück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die persönliche Haftung des Grundstückseigentümers für die versäumten Einzelleistungen.
- Die grundlegende Entstehung und der gesetzliche Inhalt der Reallast als Stammrecht.
- Die rechtlichen Folgen einer Realteilung des belasteten Grundstücks.
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