§ 1105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Reallast als Belastung eines Grundstücks § 1105

Die Reallast nach § 1105 BGB verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks zu wiederkehrenden Leistungen an einen Berechtigten oder Nachbarn.

Amtlicher Text § 1105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
  • (2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Reallast ist eine dingliche Belastung eines Grundstücks. Durch sie wird das Grundstück dazu verpflichtet, wiederkehrende Leistungen an eine bestimmte Person oder an den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu erbringen. Diese Leistungen können aus Geldzahlungen, Sachlieferungen oder sonstigen Dienstleistungen bestehen.

Die Höhe oder der Umfang der Leistungen muss nicht starr festgelegt sein. Werden veränderte Verhältnisse vereinbart, passt sich der Inhalt der Reallast automatisch an, sofern die Kriterien zur Bestimmung im Voraus klar festgelegt wurden.

Die Reallast unterscheidet sich von persönlichen Pflichten dadurch, dass sie fest am Grundstück haftet. Wechselt der Eigentümer der belasteten Immobilie, bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der wiederkehrenden Leistung trotzdem bestehen.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer verpflichtet sich im Rahmen eines Altenteilsvertrag, regelmäßig eine Rente sowie Erzeugnisse aus der Landwirtschaft an den vorherigen Eigentümer zu liefern.
  • Der Eigentümer eines Grundstücks muss jährlich einen Teil der Ernte an den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks abgeben.
  • Ein Immobilienkäufer übernimmt die Verpflichtung, regelmäßig Versorgungsleistungen an eine pflegebedürftige Person zu erbringen, wobei sich der Betrag an der Inflationsrate ausrichtet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein einmaliger Kaufpreis oder eine einmalige Ausgleichszahlung beim Grundstückskauf.
  • Die persönliche Mietschuld aus einem Mietvertrag ohne dingliche Absicherung im Grundbuch.
  • Ein einfaches Wegerecht oder reine Duldungspflichten ohne aktive Leistungspflicht des Eigentümers.

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