Reallast bei Teilung des herrschenden Grundstücks § 1109
Teilt man ein berechtigtes Grundstück, besteht die Reallast fort. Bei teilbaren Leistungen entscheidet die Größe, unteilbare folgen § 432 BGB.
- (1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
- (2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält.
- (3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird ein Grundstück aufgeteilt, das das Recht auf wiederkehrende Leistungen aus einer Reallast besitzt, bleibt dieses Recht grundsätzlich für alle neuen Teilgrundstücke bestehen. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, verteilt sich der Anspruch nach dem Größenverhältnis der einzelnen Teile. Handelt es sich um eine unteilbare Leistung, greift die gesetzliche Regelung für Gesamthandsforderungen.
Die Ausübung des Rechts darf für den Eigentümer des belasteten Grundstücks im Zweifel nicht beschwerlicher werden. Der Berechtigte kann gegenüber dem Grundbuchamt bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden bleibt. Wird ein Teil veräußert, ohne dass eine solche Bestimmung getroffen wird, verbleibt das Recht an dem zurückbehaltenen Teil. Nützt die Reallast von vornherein nur einem Teil, bleibt sie automatisch allein mit diesem Teil verbunden.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt teilt sein herrschendes Grundstück auf und auf dem Nachbargrundstück ruht eine Reallast zur Lieferung von Holz.
- Der Eigentümer eines berechtigten Grundstücks verkauft ein Teilstück und erklärt dem Grundbuchamt, dass die Reallast auf dem Restgrundstück verbleiben soll.
- Ein abgespaltenes Teilgrundstück hat aufgrund seiner Lage keinen Nutzen mehr aus der Reallast, weshalb das Recht nur beim profitierenden Teil verbleibt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die persönliche Haftung des Eigentümers für einzelne fällige Leistungen aus der Reallast.
- Die allgemeine Entstehung oder der gesetzliche Inhalt einer Reallast an sich.
- Der Ausschluss unbekannter Berechtigter im Aufgebotsverfahren.
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