§ 1110 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Subjektiv-dingliche Reallast: untrennbar § 1110

§ 1110 BGB: Eine subjektiv-dingliche Reallast ist untrennbar mit dem Eigentum des begünstigten Grundstücks verbunden. Sie kann nicht separat übertragen werden.

Amtlicher Text § 1110 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine subjektiv-dingliche Reallast ist ein Grundstücksrecht, das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (dem herrschenden Grundstück) zusteht. Dieses Recht kann nach § 1110 BGB nicht vom Eigentum an diesem berechtigten Grundstück getrennt werden.

Das bedeutet: Wer das herrschende Grundstück erwirbt, erwirbt automatisch auch die Reallast. Eine getrennte Übertragung, Veräußerung oder Belastung des Rechts ist ausgeschlossen. Die Reallast folgt stets dem Eigentum an dem Grundstück, zu dessen Gunsten sie besteht.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Reallast (z.B. Rentenzahlungen) belastet ist, will das Recht an einen Freund verschenken, ohne sein Grundstück zu veräußern – dies ist nach § 1110 ausgeschlossen.
  • Ein Käufer eines mit einer subjektiv-dinglichen Reallast verbundenen Grundstücks möchte nur das Grundstück erwerben, nicht aber die Reallast – die Reallast geht dennoch automatisch mit über.
  • Bei einer Erbteilung soll die Reallast nur einem Erben zufallen, während das Grundstück mehreren gehört – die Reallast bleibt untrennbar mit dem gesamten Grundstück verbunden.
  • Ein Notar wird gebeten, eine Reallast als eigenständiges Recht ohne Bezug zu einem herrschenden Grundstück einzutragen – eine solche Eintragung ist unzulässig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für subjektiv-persönliche Reallasten, bei denen der Berechtigte eine bestimmte Person ist (§ 1111); dort ist eine Trennung möglich.
  • Sie regelt nicht die Frage, ob die Reallast vom belasteten Grundstück getrennt werden kann (dazu §§ 1105 ff. über Inhalt und Belastung).
  • Sie verbietet nicht, die Ausübung der Reallast durch vertragliche Vereinbarungen (z.B. Stundung) zu beschränken, solange das Recht selbst beim Eigentum bleibt.
  • Sie betrifft nicht die persönliche Haftung des Eigentümers des belasteten Grundstücks für die Reallast (§ 1108).

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