Reallast nicht mit Grundstück verbindbar § 1111
§ 1111 verbietet Verbindung subjektiv-persönlicher Reallast mit Grundstückseigentum; regelt Unübertragbarkeit bei nicht übertragbarem Einzelleistungsanspruch.
- (1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
- (2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine subjektiv-persönliche Reallast ist ein Recht auf wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück, das einer bestimmten Person zusteht – nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks. § 1111 verbietet, dieses persönliche Recht mit dem Eigentum an einem Grundstück zu verbinden, es also in eine subjektiv-dingliche Reallast umzuwandeln.
Wenn der Anspruch auf die einzelne Leistung (etwa eine Dienstleistung oder ein höchstpersönliches Nutzungsrecht) nicht übertragbar ist, darf das gesamte Recht weder veräußert noch belastet werden. Die Vorschrift schützt die persönliche Natur des Rechts: Es kann nicht wie eine Sache weitergereicht oder als Sicherheit eingesetzt werden, solange die geschuldete Leistung an die Person des Berechtigten gebunden bleibt.
Wann sie gilt
- Ein Eigentümer möchte eine persönliche Reallast (z. B. jährliche Geldrente an Tante Erna) so im Grundbuch eintragen, dass sie bei Verkauf des Grundstücks automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht – das ist nach § 1111 Abs. 1 unzulässig.
- Der Berechtigte einer Reallast auf Pflegeleistungen (z. B. wöchentliche Betreuung) darf sein Recht nicht verkaufen, weil der Anspruch auf die Betreuung nicht übertragbar ist (Abs. 2).
- Eine Bank will sich eine persönliche Reallast als Sicherheit verpfänden lassen – wenn die Einzelleistung nicht abtretbar ist, ist die Verpfändung unwirksam.
- Der Eigentümer eines mit einer persönlichen Reallast belasteten Grundstücks will das Recht selbst erwerben und es mit seinem Eigentum „vereinigen“ – das verhindert Abs. 1, weil die Reallast dann dinglich würde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1111 gilt nicht für subjektiv-dingliche Reallasten (Reallast zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers) – diese sind in § 1110 geregelt.
- Die Vorschrift sagt nichts darüber, welche Leistungen Inhalt einer Reallast sein können (dazu § 1105).
- Sie regelt nicht die persönliche Haftung des Eigentümers für rückständige Leistungen – das ist Gegenstand des § 1108.
- § 1111 betrifft nur Reallasten, nicht Hypotheken oder Grundschulden (dazu §§ 1113 ff.).
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