§ 1112 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss unbekannter Berechtigter bei Reallast – § 1112

§ 1112 BGB regelt den Ausschluss eines unbekannten Berechtigten bei einer Reallast durch entsprechende Anwendung des § 1104.

Amtlicher Text § 1112 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1112 BGB betrifft die Situation, wenn derjenige, dem eine Reallast zusteht (der Berechtigte), unbekannt ist. In diesem Fall kann sein Recht durch ein gerichtliches Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des § 1104, die eigentlich für das Vorkaufsrecht gelten.

Die Vorschrift ist Teil des Abschnitts über die Reallast. Sie ermöglicht es dem Grundstückseigentümer, die Reallast zu beseitigen, wenn der Berechtigte nicht ermittelt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte tatsächlich unbekannt ist und nicht nur schwer zu finden.

Nach erfolgreichem Ausschluss erlischt das Recht des unbekannten Berechtigten. Der Eigentümer kann dann über das Grundstück frei verfügen.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer möchte eine Reallast aus dem Grundbuch löschen, aber der Berechtigte ist seit Jahren unbekannt.
  • Der Berechtigte einer Reallast ist verstorben, und seine Erben sind nicht bekannt.
  • Eine Reallast wurde vor Jahrzehnten eingetragen, der ursprüngliche Berechtigte ist nicht mehr auffindbar.
  • Der Eigentümer will das Grundstück verkaufen, aber die Reallast steht dem Verkauf im Wege, weil der Berechtigte nicht ermittelt werden kann.
  • Nach einer Grundstücksteilung ist unklar, welchem der Teile die Reallast zusteht und wer berechtigt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1112 gilt nicht für den Ausschluss unbekannter Berechtigter bei einer Hypothek oder Grundschuld; diese sind in den §§ 1113 ff. geregelt.
  • Die Vorschrift regelt nicht, wie der unbekannte Berechtigte zu ermitteln ist. Das Aufgebotsverfahren setzt voraus, dass der Berechtigte unbekannt ist.
  • Sie betrifft nicht den Ausschluss von Eigentumsrechten oder anderen dinglichen Rechten außerhalb der Reallast.

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