§ 1115 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mindestangaben bei Eintragung einer Hypothek § 1115

Bei der Eintragung einer Hypothek müssen Gläubiger, Geldbetrag der Forderung sowie Zinsen und Nebenleistungen zwingend im Grundbuch stehen.

Amtlicher Text § 1115 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
  • (2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, welche Informationen bei der Eintragung einer Hypothek zwingend unmittelbar im Grundbuch angegeben werden müssen. Das Grundbuch soll für jeden Einsichtnehmenden verlässliche Auskunft darüber geben, wer das Pfandrecht hält und wie hoch die Belastung des Grundstücks ausfällt.

Eingetragen werden müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der gesicherten Forderung sowie bei verzinslichen Forderungen der konkrete Zinssatz und der Geldbetrag etwaiger Nebenleistungen. Zur näheren Bezeichnung der Forderung selbst gestattet das Gesetz einen Verweis auf die einzureichende Eintragungsbewilligung.

Eine Sonderregelung besteht für Kreditanstalten, deren Satzung öffentlich bekannt gemacht wurde. Für deren satzungsgemäße Nebenleistungen genügt beim Grundbucheintrag die bloße Bezugnahme auf diese Satzung.

Wann sie gilt

  • Eine Bank lässt zur Sicherung eines Immobiliendarlehens den Gläubigernamen, die genaue Geldsumme und den vereinbarten Zinssatz direkt im Grundbuch eintragen.
  • Ein privater Geldgeber sichert ein Darlehen durch eine Hypothek ab und gibt dabei zusätzlich den Geldbetrag einer vereinbarten Einmalzahlung als Nebenleistung an.
  • Eine Kreditanstalt nimmt bei der Aufzählung von satzungsgemäßen Nebenpflichten im Grundbucheintrag Bezug auf ihre öffentlich bekannt gemachte Satzung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Was der gesetzliche Inhalt und der Begriff der Hypothek überhaupt sind (geregelt in § 1113).
  • Ob eine Hypothek als Brief- oder Buchhypothek eingetragen wird (geregelt in § 1116).
  • In welchem Umfang das Grundstück für gesetzliche Nebenforderungen haftet (geregelt in § 1118).

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